Einbürgerung

Das Einbürgerungsverfahren ist durch kantonales Recht geregelt. Für Ausländer ist in jedem Fall nach der Einbürgerung in der Wohnsitzgemeinde auch eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die Bürgerrechtsbestätigung des Wohnsitzkantons erforderlich. Die Dauer des Verfahrens hängt von der Art des Verfahrens und der persönlichen Situation ab.

Vorraussetzungen
Das Gesuch um Einbürgerung kann stellen, wer:

  • die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt. In der Regel sind das 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon 5 Jahre Wohnsitz im Kanton St. Gallen und in der Gemeinde Berg SG. (ohne Unterbruch!)
  • als Äusländer in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.
  • genügend Deutschkenntnisse (Nachweis Referenzniveau B1) ausweisen kann. Zudem ist der Ausländer verpflichtet, einen Staatskundekurs zu absolvieren. Er muss in der Lage sein, schriftliche Verlautbarungen zu lesen und zu verstehen.

Besondere Einbürgerung
Personen, die in der Schweiz aufgewachsen sind und hier die Schulausbildung absolviert haben, können bis zum 20. Altersjahr ein Gesuch um besondere Einbürgerung stellen.

Auf Fragen zum Ablauf der Einbürgerung gibt die Broschüre des Amtes für Gemeinden und Bürgerecht Auskunft. Sie steht unten zum Herunterladen bereit. Dort finden Sie auch die entsprechenden Unterlagen wie auch die Gesuchsformulare. Diese können auch beim Front-Office bezogen werden.
Die Gemeindekanzlei steht Ihnen für allfällige Auskünfte ebenfalls gerne zur Verfügung.