Tankanlagen

Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser im Sinne des Anhangs 3.3 der Gewässerschutzverordnung anfällt. Alle anderen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle des Kantons (AFU) bewilligt und abgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Umwelt (AFU).

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